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   BGH, 11.07.1986 - 2 StR 352/86   

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https://dejure.org/1986,4711
BGH, 11.07.1986 - 2 StR 352/86 (https://dejure.org/1986,4711)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1986 - 2 StR 352/86 (https://dejure.org/1986,4711)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86 (https://dejure.org/1986,4711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.03.1955 - 5 StR 92/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1986 - 2 StR 352/86
    Daß er nicht wollte, daß die Schlüssel Unbefugten überlassen und von diesen verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Urteil vom 29. März 1955 - 5 StR 92/55 -).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung mit Blick auf die strafrechtlichen Folgen eines Wohnungseinbruch- bzw. eines Nachschlüsseldiebstahls nicht bereits dann erfüllt, wenn der Täter sich eines zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Schlüssels lediglich unbefugt bedient und diesen zur Begehung eines (Wohnungseinbruch-) Diebstahls missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 - 4 StR 467/66, BGHSt 21, 189; Beschluss vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86; Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97).
  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Daß der Berechtigte nicht wollte, daß die Schlüssel einem Unbefugten überlassen und von diesem verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86 m.w.Nachw., Leitsatz in StV 1987, 20 f.).
  • BGH, 02.08.2023 - 2 StR 122/23

    Ausnutzen der bekannten Hilflosigkeit eines Geschädigten durch den Täter zur

    dd) Ob daneben - etwa mit Blick auf die heimlich entwendeten Haus- und Wohnungsschlüssel (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86, BGHR § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 1) - auch ein unbenannter schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB anzunehmen ist, wird das neue Tatgericht zu prüfen haben.
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